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VG Hamburg, 25.08.1992 - 19 VG 426/92 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16
Kostenauferlegung nach Einstellung des Verfahrens - Willkürverbot und Recht auf …
Werde der Antrag des Klägers nach erhobener Untätigkeitsklage ablehnend verbeschieden, so sei kein Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gegeben, weil das Begehren des Klägers weder gegenstandslos geworden sei noch der Beklagte ihn klaglos gestellt habe; § 161 Abs. 3 VwGO finde dann keine Anwendung (BVerwG vom 4.5.1977 Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 46; BayVGH vom 23.10.1970 BayVBl 1971, 25; HessVGH vom 8.2.1990 NVwZ 1990, 1088 f.; VG Hamburg vom 25.8.1992 - 19 VG 426/92 - juris Rn. 3 ff.; Ring, NVwZ 1995, 1191/1193). - VG Schwerin, 04.12.2012 - 7 A 1769/12
Kostenentscheidung bei Erledigung einer Untätigkeitsklage
Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 161 Abs. 3 VwGO allein auf Fälle eines nach Klageerhebung durch die "endlich" entscheidende Behörde bewirkten uneingeschränkten Erfolgs des klageweise weiterverfolgten, zunächst unbeschiedenen Anliegens (so der Beschluss des BVerwG vom 4. Mai 1977 - II B 81.76 -, Buchh. Nr. 46 zu § 161 VwGO [310]; zustimmend etwa der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 1992 - 19 VG 426/92 -, juris Rdnr. 9 ff. m. w. Nachw.) wird jedoch dem erkennbaren Sinn der Vorschrift, den Kläger wegen der verspäteten Bescheidung von Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu entlasten, nicht gerecht (BVerwG…, Beschluss vom 23. Juli 1991, a. a. O.).